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   FG Berlin, 10.11.1999 - 6 K 6463/97   

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FG Berlin, 10.11.1999 - 6 K 6463/97 (https://dejure.org/1999,39321)
FG Berlin, Entscheidung vom 10.11.1999 - 6 K 6463/97 (https://dejure.org/1999,39321)
FG Berlin, Entscheidung vom 10. November 1999 - 6 K 6463/97 (https://dejure.org/1999,39321)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 442
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 05.05.1998 - 1 BvL 23/97

    Unzulässige gerichtliche Vorlagen zu Vorschriften des Gewerbesteuer- und des

    Auszug aus FG Berlin, 10.11.1999 - 6 K 6463/97
    Das Gericht hat daraufhin den Rechtsstreit unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. Juli 1997 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvL 23/97 gemäß § 74 Finanzgerichtsordnung -;FGO - ausgesetzt.
  • BFH, 25.10.1988 - VIII R 262/80

    1. Vermietung von tennisplätzen als gewerbliche Tätigkeit - 2. Anforderungen an

    Auszug aus FG Berlin, 10.11.1999 - 6 K 6463/97
    Immer dann, wenn die Nutzung des Vermögens im Einzelfall hinter der Bereitstellung einer einheitlichen unternehmerischen Organisation zurücktritt, nimmt der BFH Gewerblichkeit an ( BFH, Urteil vom 25. Oktober 1988, VIII R 262/80 , Bundessteuerblatt -;BStBl-; Teil II 1989, S. 291 m. w. N.).
  • FG Hessen, 13.03.1997 - 8 V 5252/96

    Anspruch auf Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheides; Einstufung der

    Auszug aus FG Berlin, 10.11.1999 - 6 K 6463/97
    Dass die Klägerin möglicherweise unter Verstoß gegen die für alle Wohnheimbetreiber geltenden Vorschriften Teile der geschuldeten Leistungen nicht erbracht hat, ändert nichts an der gewerblichen Prägung ihrer Betätigung; allein das Bereithalten eines speziell für die Unterbringung einer Vielzahl von Personen auf relativ engem Raum gesondert hergerichteten Gebäudes, welches auf die kurzfristige Nutzung durch häufig wechselnde Nutzer eingerichtet ist, erfordert ein Bündel organisatorischer Maßnahmen, welches die Erfüllung einzelner Sonderleistungen in den Hintergrund treten läßt (vgl. Hessische Finanzgericht, Beschluß vom 13. März 1997, 8 V 5252/96 , Entscheidungen der Finanzgerichte -;EFG-; 1997, S. 682).
  • FG Hessen, 18.11.1998 - 8 V 2559/98

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 2 FGO; Qualifizierung

    Auszug aus FG Berlin, 10.11.1999 - 6 K 6463/97
    Das Hessische Finanzgericht hat in einem Urteil vom 18. November 1998 (Az. 8 V 2559/98 , Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -;DStRE-; 1999, S. 181) ausgeführt, dass der Betrieb eines Wohnheims zur Unterbringung von Aus- und Übersiedlern, ebenso wie der Betrieb eines Wohnheims zur Unterbringung von Asylbewerbern, grundsätzlich eine gewerbliche Betätigung darstellt.
  • VG Berlin, 10.05.2017 - 6 L 223.17

    Wohnungsvermietung zu Tagessätzen ist Zweckentfremdung

    Eine Vermietungstätigkeit kann insbesondere dann als gewerblich geprägt einzuordnen sein, wenn die Verwaltung des Grundbesitzes infolge des ständigen und schnellen Wechsels der Mieter eine Tätigkeit erfordert, die über das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß hinausgeht, oder wenn der Vermieter zugleich Leistungen erbringt, die eine bloße Vermietungstätigkeit überschreiten (vgl. für die kurzfristige Überlassung von Wohnraum an Kriegsflüchtlinge gegen Kostenübernahmebescheinigungen: FG Berlin, Urteil vom 10. November 1999 - 6 K 6463/97 -, juris Rn. 30 ff.; sowie VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 1989 - VG 10 A 321.89 -, Das Grundeigentum 1991, S. 103).

    Unerheblich ist insoweit, ob und ggf. in welchem Umfang der Antragsteller die Nebenleistungen tatsächlich erbringt (vgl. FG Berlin, Urteil vom 10. November 1999 - 6 K 6463/97 -, juris Rn. 54 ff.).

  • BFH, 28.08.2002 - XI B 158/01

    Aussiedler-/Asylantenheim: Abgrenzung Vermögensverwaltung/Gewerbebetrieb

    Soweit ersichtlich wenden die FG insoweit die oben bezeichneten Rechtsgrundsätze an (z.B. FG Berlin, Urteil vom 25. Januar 2001 4 K 1170/98, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 760, Nichtzulassungsbeschwerde VIII B 38/01 als unzulässig verworfen; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. August 2000 9 K 85/97, EFG 2000, 1333; Hessisches FG, Urteil vom 6. Oktober 1993 8 K 1578-1579/91, EFG 1994, 485, Nichtzulassungsbeschwerde IV B 111/93 ohne Begründung zurückgewiesen; FG Berlin, Urteil vom 10. November 1999 6 K 6463/97, EFG 2000, 442, Nichtzulassungsbeschwerde VIII B 30/00 als unzulässig verworfen; vgl. auch BFH-Beschluss vom 5. Februar 2002 X B 98/01, BFH/NV 2002, 1133).
  • BFH, 05.02.2002 - X B 98/01

    Betrieb von Aus- und Übersiedlerheimen; gewerbliche Betätigung

    Dies gilt umso mehr, als dieser Einwand bereits zuvor in anderen Fällen als unerheblich angesehen worden war (Urteil des FG Berlin vom 10. November 1999 6 K 6463/97, Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 442).
  • FG Thüringen, 05.12.2018 - 1 K 743/16

    Gewerbesteuerpflicht beim Betrieb einer Unterkunft für Flüchtlinge - Abgrenzung

    Der Charakter des Entgelts als Abgeltung für ein ganzes Bündel von Leistungen ändere sich nicht durch Nicht- oder Schlechterfüllung (Hinweis auf das Urteil des FG Berlin vom 10. November 1999 - 6 K 6463/97).
  • BFH, 28.02.2002 - V B 63/01

    NZB; neues Zulassungsrecht; Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Des Weiteren habe auch das FG Berlin im Urteil vom 10. November 1999 6 K 6463/97 (EFG 2000, 442) eine längerfristige Vermietung in einem Fall verneint, in dem --ebenso wie bei der Klägerin-- sowohl das "Nutzungsverhältnis" mit den Flüchtlingen als auch die Kostenübernahmen durch die Bezirksämter jederzeit "ohne Einhaltung irgendeiner Kündigungsfrist" allein durch tatsächlichen Auszug beendet worden seien.
  • FG Berlin, 25.01.2001 - 4 K 1170/98

    Überlassung von Wohnraum an Asylbewerber als gewerbliche Betätigung;

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  • FG Hessen, 24.04.2002 - 8 K 2047/99

    Betriebsaufgabe; Betriebsunterbrechung; Ruhen des Betriebes; Aussiedlerwohnheim;

    Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der erkennende Senat - im Gegensatz zum Beklagten - ausweislich seiner ständigen Rechtsprechung das Betreiben von Aussiedler- bzw. Asylbewerberwohnheimen in der hier vorliegenden Weise als gewerbliche Tätigkeit gemäß § 15 EStG betrachtet (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 13.03.1997 8 V 5252/96, EFG 1997, 682; Beschluss des Senats vom 18.11.1998 8 V 2558/98, DStRE 1999, 181; Urteil des Senats vom 29.06.1999 8 K 2794/95, DStRE 2000, 348; Urteil des Finanzgerichts München vom 17.07.1999 13 K 3521/95, EFG 2000, 127; Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 10.11.1999 6 K 6463/97, EFG 2000, 442; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 28.08.2000 9 K 85/97, EFG 2000, 1333 ; Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 25.01.2001 4 K 1170/98, EFG 2001, 760; Urteil des Senats vom 21.02.2001 8 K 2111/99, EFG 2001, 906; Urteil des Senats vom 29.03.2001 8 K 1436/98, n.v.; BFH-Beschluss vom 05.02.2002 X B 98/01, n.v.).
  • FG Hessen, 21.02.2001 - 8 K 2111/99

    Asylbewerber; Flüchtling; Aussiedler; Wohnheim; Unterbringung; Mietvertrag;

    Der Charakter dieses Entgelts als Abgeltung für ein ganzes Bündel von Leistungen ändert sich nicht durch die Nicht- oder Schlechterfüllung (Finanzgericht Berlin, Urteil vom 10.11.1999 6 K 6463/97, EFG 2000, Seite 442, 444 m.w.N.).
  • FG Sachsen, 26.08.2003 - 2 K 780/01

    Gewerbesteuerpflicht bei über normale Vermietung hinausgehender Unterbringung von

    Dabei kann das Gericht offen lassen, ob die Tätigkeit des Klägers schon deswegen nicht mehr unter Vermögensverwaltung fällt, weil der Kläger kein eigenes, sondern fremdes Vermögen verwaltet hat (so FG Berlin, EFG 2000, 442).
  • FG Hessen, 29.03.2001 - 8 K 1436/98

    Gewerbebetrieb; Beherbergung; Übersiedlerwohnheim; Aussiedler; Vermietung und

    Der Charakter dieses Entgelts als Abgeltung für ein ganzes Bündel von Leistungen ändert sich nicht durch die Nicht- oder Schlechterfüllung (Finanzgericht Berlin, Urteil vom 10.11.1999 6 K 6463/97, EFG 2000, Seite 442, 444 m.w.N.).
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